Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173) |
| Neunter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (§§ 168 - 173) |
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
Rechtsprechung zu § 171 UmwG
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