Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Erster Teil - Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175) |
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung).
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
| 1. | unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger, | |
| 2. | von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger oder | |
| 3. | aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger |
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenleistung in den Fällen der Nummer 1 oder 2 an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, im Falle der Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilübertragung).
Rechtsprechung zu § 174 UmwG
14 Entscheidungen zu § 174 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 225/10
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- BGH, 30.01.2013 - XII ZR 38/12
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- LAG Baden-Württemberg, 31.01.2007 - 22 Sa 5/06
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- VG Düsseldorf, 15.11.2004 - 19 K 2727/04
- FG Köln, 21.03.2001 - 4 K 6627/99
§ 18 Abs. 4 UmwStG : Formwechselnde Umwandlung vor 1999
- BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05
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- FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08
Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für ...
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
Gesellschaftsrecht - Information der Hauptversammlung durch Vorstand der AG
- OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 88/10
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