Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Erster Teil - Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175) |
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
| 1. | von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften; | ||
| 2. | a) | von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | |
| b) | von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; | ||
| c) | von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. | ||
Literatur im Internet zu § 175 UmwG
Querverweise
Auf § 175 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Vermögensübertragung
- Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Vollübertragung
- § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Teilübertragung
- § 177 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Vollübertragung
- § 178 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Teilübertragung
- § 179 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
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