Umwandlungsgesetz

   Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)   
   Erster Teil - Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174 - 175)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 175
Beteiligte Rechtsträger

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich

1. von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;
2. a) von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
b) von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
c) von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Literatur im Internet zu § 175 UmwG

Querverweise

Auf § 175 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Vermögensübertragung
        Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
          Vollübertragung
            § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
          Teilübertragung
            § 177 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
        Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
          Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Vollübertragung
              § 178 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
            Teilübertragung
              § 179 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
          Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Vollübertragung
              § 180 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
            Teilübertragung
              § 184 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
          Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
            Vollübertragung
              § 188 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
            Teilübertragung
              § 189 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)

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