Umwandlungsgesetz

   Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)   
   Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)   
   Erster Abschnitt - Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 179)   
   Erster Unterabschnitt - Vollübertragung (§ 178)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 178
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften

(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer Aktiengesellschaft und die für einen übernehmenden Versicherungsverein im Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) § 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das für ein übernehmendes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen maßgebende Bundes- oder Landesrecht bestimmt, ob der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretung befugten Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erfordernisse die Zustimmung bedarf.

Literatur im Internet zu § 178 UmwG

Querverweise

Auf § 178 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Vermögensübertragung
        Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
          Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Teilübertragung
              § 179 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
          Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Vollübertragung
              § 180 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
            Teilübertragung
              § 184 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
          Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
            Vollübertragung
              § 188 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
            Teilübertragung
              § 189 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
     
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)

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