Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
| Erster Abschnitt - Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 179) |
| Erster Unterabschnitt - Vollübertragung (§ 178) |
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer Aktiengesellschaft und die für einen übernehmenden Versicherungsverein im Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das für ein übernehmendes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen maßgebende Bundes- oder Landesrecht bestimmt, ob der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretung befugten Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erfordernisse die Zustimmung bedarf.
Literatur im Internet zu § 178 UmwG
Querverweise
- UmwG
- Vermögensübertragung
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Teilübertragung
- § 179 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 316 (Zwangsgelder)
Rechtsberatung
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