Umwandlungsgesetz

   Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)   
   Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)   
   Dritter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§§ 185 - 187)   

§ 186
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.

Rechtsprechung zu § 186 UmwG

Entscheidung zu § 186 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 186 UmwG

Querverweise

Auf § 186 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)
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