Umwandlungsgesetz
| Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189) |
| Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189) |
| Dritter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§§ 185 - 187) |
Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187.
Rechtsprechung zu § 186 UmwG
Entscheidung zu § 186 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 22.02.2011 - 6 K 3060/08
Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 185 UmwG - Rückstellung für ...
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