Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
§ 19
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.

(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen.

Rechtsprechung zu § 19 UmwG

28 Entscheidungen zu § 19 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 19 UmwG

Querverweise

Auf § 19 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 15 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)
            § 22 (Gläubigerschutz)
            § 25 (Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger)
            § 27 (Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers)
            § 31 (Annahme des Angebots)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 45 (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 87 (Anteilstausch)
              § 88 (Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen)
              § 91 (Form und Frist der Ausschlagung)
              § 94 (Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens)
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 104 (Bekanntmachung der Verschmelzung)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Aufnahme
              § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 19 UmwG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht