Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.
(2) Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Rechtsprechung zu § 192 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 192 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 192 UmwG
Querverweise
Auf § 192 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
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