Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß die in dem Beschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen sind oder daß die Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger ist.
Rechtsprechung zu § 195 UmwG
10 Entscheidungen zu § 195 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 7 W 54/06
Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses, Durchbrechung der ...
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
Gesellschaftsrecht - Minderheitsrecht bei umwandlung einer AG
- BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05
Gesellschaftsrecht - Umwandlungseintragung erst nach Klagefristablauf
- LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09
Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; ...
- OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01
Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre ...
- OLG Hamm, 06.12.2001 - 15 W 314/01
Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang
- OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 6 U 60/02
- LG Dortmund, 16.01.2004 - 8 O 26/01
- LG Wiesbaden, 08.06.1998 - 11 O 65/96
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