Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 196 UmwG
16 Entscheidungen zu § 196 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03
Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06
Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach ...
- OLG Schleswig, 27.10.2004 - 2 W 97/04
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Gesellschaftsrecht - Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05
Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine ...
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
- BGH, 23.11.2007 - BLw 26/06
Rechtsnatur und Voraussetzungen des Anspruchs auf bare Zuzahlung
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
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