Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 196 UmwG
21 Entscheidungen zu § 196 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06
Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach ...
- LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03
Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
- OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
- BGH, 23.11.2007 - BLw 26/06
Rechtsnatur und Voraussetzungen des Anspruchs auf bare Zuzahlung
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05
Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des ...
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06
Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen ...
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines ...
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