Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.
Rechtsprechung zu § 197 UmwG
2 Entscheidungen zu § 197 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob ...
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 20 W 8/07
Freigabeverfahren nach Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine ...
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