Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 198 UmwG
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Querverweise
- UmwG
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 202 (Wirkungen der Eintragung)
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 222 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 235 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 254 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 265 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 296 (Anmeldung des Formwechsels)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 316 (Zwangsgelder)
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