Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Niederschrift des Formwechselbeschlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung, ein Nachweis über die Zuleitung nach § 194 Abs. 2 beizufügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 199 UmwG
4 Entscheidungen zu § 199 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02
Handelsregisterverfahren: Prüfungsumfang bei formwechselnder Umwandlung einer ...
- BayObLG, 05.07.1996 - 3Z BR 114/96
Formwechsel einer AG in eine GmbH & Co. KG
- OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Wx 18/15
- OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11
Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung ...
Querverweise
Auf § 199 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102c (Umwandlung)