Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 205
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die anzumeldende Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist.

Literatur im Internet zu § 205 UmwG

Querverweise

Auf § 205 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 206 (Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs)

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