Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.
Rechtsprechung zu § 206 UmwG
3 Entscheidungen zu § 206 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
Pachtrecht - Umwandlung des Pächters ist keine Überlassung an Dritte
- OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 7 W 54/06
Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses, Durchbrechung der ...
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen ...
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)