Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   

§ 207
Angebot der Barabfindung

(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 207 UmwG

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Literatur im Internet zu § 207 UmwG

Querverweise

Auf § 207 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 194 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
          § 209 (Annahme des Angebots)
          § 210 (Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß)
          § 212 (Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 216 (Unterrichtung der Gesellschafter)
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 231 (Mitteilung des Abfindungsangebots)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 270 (Abfindungsangebot)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 290 (Abfindungsangebot)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 300 (Abfindungsangebot)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 71 (Erwerb eigener Aktien)
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