Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 208
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 208 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 208 UmwG

Querverweise

Auf § 208 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 225 (Prüfung des Abfindungsangebots)
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)

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