Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 209 UmwG
14 Entscheidungen zu § 209 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der ...
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über ...
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06
Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach ...
- LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03
Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07
- FG Münster, 13.12.2007 - 3 K 3579/04
Anwendung der steuerlichen Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05
Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des ...
- FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 3608/04
Abfindungszahlung als gewerblicher Veräußerungsgewinn nach dem Ausscheiden aus ...
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Querverweise
- UmwG
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 211 (Anderweitige Veräußerung)
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 282 (Abfindungsangebot)