Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   

§ 209
Annahme des Angebots

Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 212 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Rechtsprechung zu § 209 UmwG

14 Entscheidungen zu § 209 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 209 UmwG

Querverweise

Auf § 209 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 211 (Anderweitige Veräußerung)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)
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