Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 210
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Rechtsprechung zu § 210 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 210 UmwG

Querverweise

Auf § 210 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)

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