Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Literatur im Internet zu § 211 UmwG
Querverweise
Auf § 211 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 282 (Abfindungsangebot)
Rechtsberatung
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