Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 212
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51

Rechtsprechung zu § 212 UmwG

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Querverweise

Auf § 212 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 209 (Annahme des Angebots)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 340 (Barabfindung)
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