Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 212
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Rechtsprechung zu § 212 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 212 UmwG

Querverweise

Auf § 212 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 209 (Annahme des Angebots)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Allgemeine Vorschriften
              § 227 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 250 (Nicht anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 282 (Abfindungsangebot)

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