Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 213
Unbekannte Aktionäre

Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 213 UmwG

Querverweise

Auf § 213 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 234 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)

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