Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 213 UmwG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 213 UmwG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?