Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als den Formwechsel vereinbart haben.
Rechtsprechung zu § 214 UmwG
6 Entscheidungen zu § 214 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.02.2011 - II R 60/09
Kein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a. ...
- FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes ...
- BFH, 17.09.2003 - I R 55/02
Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung
- BFH, 19.10.2005 - I R 38/04
Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG
- BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid
- FG Hamburg, 22.08.2005 - VI 138/04
Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang ...
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