Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen.
(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
Rechtsprechung zu § 217 UmwG
2 Entscheidungen zu § 217 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2005 - BLw 21/05
Rechtsfolgen der Eintragung eines Beschlusses zur Umwandlung einer LPG
- OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von ...
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