Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) 1Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 3Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Formwechselbeschluss namentlich aufzuführen.
(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
versammlung § 218Inhalt des Formwechselbeschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
Rechtsprechung zu § 217 UmwG
3 Entscheidungen zu § 217 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13
Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Gesellschaft mit ...
- OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
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- BGH, 09.11.2005 - BLw 21/05
Rechtsfolgen der Eintragung eines Beschlusses zur Umwandlung einer LPG
Querverweise
Auf § 217 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)