Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
(2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.
(3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
Rechtsprechung zu § 218 UmwG
Entscheidung zu § 218 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
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Querverweise
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225c (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 243 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 263 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 276 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 294 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)