Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)   
   Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225)   

§ 218
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

(1) In dem Umwandlungsbeschluß muß auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft enthalten sein oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien festgestellt werden. Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

(2) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muß vorsehen, daß sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder daß der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt.

(3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

Rechtsprechung zu § 218 UmwG

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Literatur im Internet zu § 218 UmwG

Querverweise

Auf § 218 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
              § 225c (Anzuwendende Vorschriften)
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 243 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 263 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 276 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 294 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
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