Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Urkunden über den Beitritt aller beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Rechtsprechung zu § 223 UmwG
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