Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.
(2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(3) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
versammlung § 218Inhalt des Formwechselbeschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
Rechtsprechung zu § 224 UmwG
17 Entscheidungen zu § 224 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.04.2018 - 11 U 123/16
Anwaltsdienstvertrag: Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten
- KG, 19.07.2016 - 27 U 43/15
Pflichten eines Steuerberaters bei Empfehlung von Kapitalanlagen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 176/16
Verpflichtung eines Steuerberaters zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund ...
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 176/16
- OLG Nürnberg, 14.12.2015 - 15 W 2277/15
Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach ...
- KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der ...
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Pachtvertrag: Erfordernis eines Vertreterzusatzes beim Abschluss eines ...
- OLG Brandenburg, 07.07.2011 - 5 U (Lw) 5/08
Landpachtvertrag: Bestimmbarkeit der Vertragsparteien; Erforderlichkeit eines ...
Querverweise
Auf § 224 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225c (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 237 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 249 (Gläubigerschutz)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 257 (Gläubigerschutz)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)