Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
(1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.
(2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
Rechtsprechung zu § 224 UmwG
12 Entscheidungen zu § 224 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 15/09
Pachtrecht - Umwandlung des Pächters ist keine Überlassung an Dritte
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
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- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08
Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen Drittüberlassung
- OLG Brandenburg, 07.07.2011 - 5 U (Lw) 21/08
- OLG Brandenburg, 07.07.2011 - 5 U (Lw) 5/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 14/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 8/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 - 5 U (Lw) 17/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 3/08
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- OLG Brandenburg, 26.05.2011 - 5 U (Lw) 10/08
Kündigung eines Pachtvertrages wegen unbefugter Überlassung der Pachtflächen an ...
- LG München I, 30.07.2008 - 24 O 7799/08
Bauvertrag - Kann sich Staat einseitig v. zivilrechtl. Vertragshaftung befreien?
Literatur im Internet zu § 224 UmwG
Querverweise
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225c (Anzuwendende Vorschriften)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 237 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 249 (Gläubigerschutz)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 257 (Gläubigerschutz)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)
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