Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)
Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225)
§ 225 Prüfung des Abfindungsangebots
Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.
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