Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a - 225c)   

§ 225b
Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner

Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 225b UmwG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht