Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Umwandlungsbericht zu übersenden.
(2) Der Umwandlungsbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 230 UmwG
- 2 Entscheidungen zu § 230 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 230 UmwG
Querverweise
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 230 UmwG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?