Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
(1) Die Geschäftsführer einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben allen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und den Formwechselbericht zu übersenden.
(2) 1Der Formwechselbericht einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Aktionär und jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Formwechselberichts zu erteilen. 3Der Formwechselbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden. 4Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Formwechselbericht für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 230 UmwG
4 Entscheidungen zu § 230 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2003 - 20 W 415/02
Handelsregisterverfahren: Prüfungsumfang bei formwechselnder Umwandlung einer ...
- LG Mainz, 19.12.2000 - 10 HKO 143/99
Querverweise
Auf § 230 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)