Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.
Rechtsprechung zu § 231 UmwG
2 Entscheidungen zu § 231 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Gesellschaftsrecht - Fehlendes Barabfindungsangebot bei Umwandlung in GmbH
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Querverweise
Auf § 231 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)