Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 231
Mitteilung des Abfindungsangebots

Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im elektronischen Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.

Rechtsprechung zu § 231 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 231 UmwG

Querverweise

Auf § 231 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 238 (Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 251 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 260 (Vorbereitung der Generalversammlung)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 274 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 283 (Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 292 (Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung)

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