Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
| 1. | die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; | |
| 2. | beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; | |
| 3. | der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden |
Rechtsprechung zu § 234 UmwG
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