Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 237 UmwG
Querverweise
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