Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)   

§ 244
Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß; Gesellschaftsvertrag

(1) In der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.

(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.

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Literatur im Internet zu § 244 UmwG

Querverweise

Auf § 244 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 263 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 276 (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses)
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