Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250) |
(1) 1Bei einem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter. 2§ 220 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Wirksamwerden des Formwechsels bereits länger als zwei Jahre in das Register eingetragen war.
(2) 1Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft neuer Rechtsform. 2§ 220 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) 1Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes an die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft. 2§ 220 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Sachgründungsbericht nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechselbeschlusses § 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften
Rechtsprechung zu § 245 UmwG
6 Entscheidungen zu § 245 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
Handelsregistersache: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Formwechsel ...
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der ...
- LG Berlin, 30.01.2009 - 100a O 7/07
Folgen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Gründungsprüfers bei der ...
- LG Berlin, 13.07.2007 - WiL 2/07
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes ...
- BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 269/98
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- BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98
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Querverweise
Auf § 245 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 244 (Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 333 (Grenzüberschreitender Formwechsel)