Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)   

§ 249
Gläubigerschutz

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 249 UmwG

Entscheidung zu § 249 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 249 UmwG

Querverweise

Auf § 249 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)
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