Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)
§ 250 Nicht anzuwendende Vorschriften
Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.