Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257) |
(1) Jedem Mitglied ist als Geschäftsguthaben der Wert der Geschäftsanteile oder der Aktien gutzuschreiben, mit denen es an der formwechselnden Gesellschaft beteiligt war.
(2) 1Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Mitglieds den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Eintragung der Genossenschaft in das Register bekannt gemacht worden ist, an das Mitglied auszuzahlen. 2Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 204 in Verbindung mit § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(3) Die Genossenschaft hat jedem Mitglied unverzüglich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Genossenschaft in das Register in Textform mitzuteilen:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 256 UmwG
8 Entscheidungen zu § 256 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 30.03.2020 - 5 W (Lw) 169/00
Umwandlung einer LPG in eine eingetragene Genossenschaft
- OLG Dresden, 14.07.1998 - WLw 401/98
Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlung nach dem ...
- OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W Lw 172/00
Umwandlung einer LPG : Barabfindungsanspruch bei geringerem Wert der ...
- OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W (Lw) 172/00
Anspruch auf bare Zuzahlung eines in der umgewandelten, eingetragenen ...
- BGH, 29.11.1996 - BLw 23/96
Anspruch auf Barabfindung beziehungsweise Abfindung - Mitgliedsrechte in einer ...
- BGH, 29.11.1996 - BLw 22/96
Anspruch ausgeschiedener Mitglieder eines Unternehmens auf bare Zuzahlung - ...
- BGH, 29.11.1996 - BLw 24/96
Anspruch auf eine bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 ...
- BGH, 29.11.1996 - BLw 13/96
Anspruch auf bare Zuzahlung nach Umwandelung einer LPG in eine Genossenschaft
Querverweise
Auf § 256 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 289 (Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder)