Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 257
Gläubigerschutz

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 257 UmwG

Querverweise

Auf § 257 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)

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