Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
(1) 1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Geschäftsanteile zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. 2§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die an den bisherigen Geschäftsguthaben bestehenden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Anteilen und Teilrechten weiterbestehen.
(2) Teilrechte, die durch den Formwechsel entstehen, sind selbständig veräußerlich und vererblich.
(3) 1Die Rechte aus einer Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, sich zur Ausübung der Rechte zusammenschließen. 2Der Rechtsträger soll die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien vermitteln.
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
Rechtsprechung zu § 266 UmwG
Entscheidung zu § 266 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.08.2003 - 3 U 30/03
Restitutionsklage; Glaubhaftmachung der Fristwahrung ; Bestehen der Partei- und ...
Querverweise
Auf § 266 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 267 (Benachrichtigung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 280 (Wirkungen des Formwechsels)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 298 (Wirkungen des Formwechsels)