Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
(1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft neuer Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber unverzüglich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft in das Register deren Inhalt sowie die Zahl und, mit Ausnahme von Stückaktien, den Nennbetrag der Anteile und des Teilrechts, die auf ihn entfallen sind, in Textform mitzuteilen. Dabei soll auf die Vorschriften über Teilrechte in § 266 hingewiesen werden.
(2) Zugleich mit der Mitteilung ist deren wesentlicher Inhalt in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 braucht in die Bekanntmachung nicht aufgenommen zu werden.
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Querverweise
Auf § 267 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 268 (Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 281 (Benachrichtigung der Anteilsinhaber; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungsbeschlüsse)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 299 (Benachrichtigung der Aktionäre; Veräußerung von Aktien; Hauptversammlungsbeschlüsse)