Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   

§ 27
Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Rechtsprechung zu § 27 UmwG

2 Entscheidungen zu § 27 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 27 UmwG

Querverweise

Auf § 27 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Neugründung
            § 36 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Neugründung
            § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
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