Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
(1) Auf den Umwandlungsbeschluß sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
| 1. | bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, der Nennbetrag oder der Wert dieser Anteile; | |
| 2. | die Höhe der Beiträge; | |
| 3. | bei Vereinen, die zu ihren Mitgliedern oder einem Teil der Mitglieder in vertraglichen Geschäftsbeziehungen stehen, der Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins durch die Mitglieder oder der Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Mitglieder durch den Verein; | |
| 4. | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Überschusses; | |
| 5. | ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens; | |
| 6. | die Dauer der Mitgliedschaft. |
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht