Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 277 UmwG
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