Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282)   

§ 277
Kapitalschutz

Bei der Anwendung der für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 264 entsprechend anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 277 UmwG

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