Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft (§§ 273 - 282) |
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 280 UmwG
Entscheidung zu § 280 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.02.2007 - II R 66/05
Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft ...
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