Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 283 - 290) |
(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 283 UmwG
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