Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
| Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 283 - 290) |
Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. Im übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 284 UmwG
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