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Gesetzesstand: 1. September 2008
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Übersicht UmwG
...
§ 283
Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung
§ 284
Beschluß der Mitglieder-
versammlung
§ 285
Inhalt des Umwandlungs-
beschlusses
§ 286
Anmeldung des Formwechsels
§ 287
(weggefallen)
§ 288
Wirkungen des Formwechsels
§ 289
Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder
§ 290
Abfindungsangebot
...
Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§
190
-
312
)
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§
214
-
312
)
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§
272
-
290
)
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§
283
-
290
)
§ 286
Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach §
198
sind die §§
254
und
278
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 286 UmwG
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 286 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
UmwG
Strafvorschriften und Zwangsgelder
§
316
(Zwangsgelder)
Rechtsberatung
Rechtsberatung Online
zu § 286 UmwG und Ihren weiteren Fragen bei
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