Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 291 - 300)   

§ 296
Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 296 UmwG

Querverweise

Auf § 296 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)
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