Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
§ 30
Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§ 10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Rechtsprechung zu § 30 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 30 UmwG

Querverweise

Auf § 30 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Vermögensübertragung
        Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
          Vollübertragung
            § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
        Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
          Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
            Vollübertragung
              § 181 (Gewährung der Gegenleistung)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 208 (Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 225 (Prüfung des Abfindungsangebots)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 270 (Abfindungsangebot)

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