Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Sechster Abschnitt - Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (§§ 301 - 312) |
(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) 1Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. 2Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
erfordernisse § 304Wirksamwerden des Formwechsels § 305Grenzüberschreitende Verschmelzung § 306Verschmelzungsfähige Gesellschaften § 307Verschmelzungsplan § 308Bekanntmachung des Verschmelzungsplans § 309Verschmelzungsbericht § 310Zugänglichmachung des Verschmelzungsberichts § 311Verschmelzungs-
prüfung § 312Zustimmung der Anteilsinhaber
Rechtsprechung zu § 305 UmwG
71 Entscheidungen zu § 305 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16
Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
- OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- OLG Düsseldorf, 07.03.2005 - 19 W 1/04
Aktionärseigenschaft - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.01.2024 - V R 20/21
Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 ...
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04
Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"
- BGH, 13.03.2006 - II ZB 25/04
Wahrung der Antragsfrist in aktienrechtlichen Spruchverfahren durch Einreichung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fristwahrender Eingang des Antrags auf ...
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04
Querverweise
Auf § 305 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 309 (Verschmelzungsbericht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften